Verhinderungspflege
Verhinderungspflege ist eine Leistung der Pflegekasse, die in Anspruch genommen werden kann, wenn der zu Pflegende mindestens den Pflegegrad 2 oder höher hat. Gesetzlich geregelt ist die Verhinderungspflege im § 39 SGB XI. Die Leistungen für Verhinderungspflege sind unabhängig vom Pflegegeld, von den Pflegesachleistungen sowie vom Entlastungsbetrag.
Die Verhinderungspflege dient dazu, dass die Pflegeperson eine Ersatzperson mit der Pflege / Betreuung / Unterstützung der zu pflegenden Person beauftragen kann, während sie selbst „verhindert“ ist. Verhinderung kann Urlaub, Krankheit oder eine andere Abwesenheit sein, aber auch einfach, dass man sich mal ein Stündchen auf der Couch ausruht oder die Wäsche macht.
Für die Verhinderungspflege können Sie von der Pflegekasse bis zu 3539,-€ pro Jahr erstattet bekommen, sofern Sie keine Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen.
Ab 2025 kann das Jahresbudget flexibel genutzt werden.
Voraussetzung für die Verhinderungspflege:
1.Die eigentliche Pflegeperson muss an der Pflege gehindert sein. An der Pflege gehinderte Pflegepersonen können nur Privatpersonen sein, die den Pflegebedürftigen nicht erwerbsmäßig in der Häuslichkeit pflegen.
2. Der Pflegebedürftige muss zum Zeitpunkt der Verhinderung mindestens in Pflegegrad 2 eingestuft sein.
3. Die Pflegeperson muss den Pflegebedürftigen mindestens 6 Monate in häuslicher Umgebung gepflegt haben.
Quelle:
https://ganzschoenlaut.de/verhinderungspflege-was-ist-das/